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§ 134 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Zehnter Teil – Straf-, Bußgeld- und Schlussbestimmungen → Zweiter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 134 ThürWG – Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft und zwischenstaatlicher Vereinbarungen (1)

(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium erlässt durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft und zur Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen sowie der hierzu im Wasserhaushaltsgesetz ergangenen Regelungsaufträge des Bundes an die Länder erforderlichen Vorschriften, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts so schützen und bewirtschaften zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt (§ 1a Abs. 1 WHG), insbesondere über

  1. 1.

    qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,

  2. 2.

    Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,

  3. 3.

    den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,

  4. 4.

    die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,

  5. 5.

    Anforderungen an den Bau und Betrieb von Anlagen,

  6. 6.

    die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 5, ihre Kontrolle und Überwachung,

  7. 7.

    Messmethoden und Messverfahren,

  8. 8.

    den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen, sowie die dazu erforderlichen Verfahren,

  9. 9.

    die Erhebung von Daten über Emissionen mit Auswirkungen auf den Wasserhaushalt.

(2) Das für das öffentliche Gesundheitswesen zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. EU Nr. L 64 S. 37) erforderlichen Rechtsverordnungen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).