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§ 130 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Zehnter Teil – Straf-, Bußgeld- und Schlussbestimmungen → Zweiter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 130 ThürWG – Trinkwasservorbehalts-, Trinkwasserschutz- und Hochwassergebiete (1)

(1) Die nach bisherigem Recht festgelegten Trinkwasservorbehaltsgebiete gelten als Wasservorbehaltsgebiete im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die nach bisherigem Recht festgelegten Trinkwasserschutzgebiete für die öffentliche Wasserversorgung gelten als Wasserschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes. Satz 1 gilt auch für die nach bisherigem Recht festgelegten Trinkwasserschutzgebiete, die nicht oder nicht mehr der öffentlichen Wasserversorgung dienen. Die Wasserbehörde hat Wasserschutzgebiete nach Satz 2 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes daraufhin zu überprüfen, ob ihr Bestand unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 WHG notwendig ist. Die Wasserbehörde hat auch aufgrund eines begründeten Begehrens tätig zu werden. Im Ergebnis sind die Wasserschutzgebiete entweder neu festzulegen oder aufzuheben.

(3) Die Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von Verboten und Beschränkungen bestimmter Handlungen in den Gebieten nach den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn das Verbot oder die Beschränkung zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).