Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Neunter Teil – Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen, besondere Bestimmungen für industrielle Vorhaben → Sechster Abschnitt – Entschädigung und Ausgleich
§ 119 ThürWG – Einigung, Festsetzungsbescheid (1)
(1) Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Entschädigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung außerhalb eines Enteignungsverfahrens ist zusammen mit dem belastenden Verwaltungsakt nach Maßgabe des § 101 Abs. 2 und 3 zu treffen. Im Übrigen gilt für die Höhe der Entschädigung, das Verfahren und den Rechtsweg das Thüringer Enteignungsgesetz entsprechend.
(2) Vor Festsetzung der Entschädigung hat die zuständige Behörde auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat zu enthalten:
- 1.
Ort und Zeit der Verhandlung,
- 2.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf oder Gewerbe, Wohnort und Anschrift,
- 3.
die Erklärungen der Beteiligten.
Die Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist.
(3) Die Beteiligten können ihre Einigung auch durch übereinstimmende schriftliche Erklärungen der zuständigen Behörde zur Kenntnis bringen. In diesem Falle setzt die zuständige Behörde die Entschädigung entsprechend den Erklärungen der Beteiligten fest. Diese Festsetzung kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche und nur mit der Begründung angefochten werden, die Erklärungen der Beteiligten seien nicht richtig wiedergegeben.
(4) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die zuständige Behörde die Entschädigung fest. Der Bescheid hat die Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 zu enthalten. Er ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.
Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).