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§ 118f ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Teil – Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen, besondere Bestimmungen für industrielle Vorhaben → Fünfter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für industrielle Vorhaben

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 118f ThürWG – Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung (1)

(1) Ergibt sich aus den Antragsunterlagen, dass eine Gewässerbenutzung oder eine Indirekteinleitung nach § 118a erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben kann oder ersucht ein anderer Staat, der von den Auswirkungen erheblich berührt werden kann, darum, so werden die von dem anderen Staat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und in gleichem Umfang über das Vorhaben und Verfahren nach § 118d Abs. 2 Satz 1 unterrichtet wie die beteiligten Landesbehörden; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Hat der betroffene Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt, ist dessen oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde zu unterrichten. Die Unterrichtung wird durch die zuständige Behörde vorgenommen.

(2) Die zuständige Behörde stellt den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils die Angaben nach § 118e Abs. 2 zur Verfügung und teilt den geplanten zeitlichen Ablauf des Genehmigungs- oder Erlaubnisverfahrens mit. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Thüringer Datenschutzgesetzes zur Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes. Die zuständige Behörde gibt den zu beteiligenden Behörden des betroffenen Staates Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist vor der Entscheidung auf der Grundlage der übersandten Unterlagen zu dem Antrag ihre Stellungnahmen abzugeben.

(3) Die zuständige Behörde hat in der Unterrichtung gleichzeitig darum zu bitten, dass das Vorhaben in dem betroffenen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht und dabei angegeben wird, bei welcher Behörde Einwendungen erhoben werden können. Die in dem betroffenen Staat ansässigen Personen sind im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am Genehmigungsverfahren Inländern gleichgestellt.

(4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Unterlagen zur Verfügung stellt.

(5) Die Wasserbehörde übermittelt den nach Absatz 1 beteiligten Behörden der betroffenen Staaten die in § 118e Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Informationen. Soweit die Wasserbehörde solche Informationen erhält, macht sie diese der betroffenen Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich. Sofern sich in dem betroffenen Staat ansässige Personen am Genehmigungsverfahren beteiligt haben, kann sie eine Übersetzung des Genehmigungsbescheids beifügen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).