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§ 104 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Teil – Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen, besondere Bestimmungen für industrielle Vorhaben → Erster Abschnitt – Zuständigkeit

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 104 ThürWG – Technische Fachbehörde (1)

(1) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zugleich die technische Fachbehörde für alle Angelegenheiten der Wasserwirtschaft und der Gewässerökologie. Es nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. 1.

    die Erarbeitung wasserwirtschaftlicher Grundlagen,

  2. 2.

    die Ermittlung und Bewertung der nach Menge und Güte erforderlichen Daten für die Ordnung des Wasserhaushalts,

  3. 3.

    alle Angelegenheiten der Hydrogeologie,

  4. 4.

    die Erarbeitung und Bereitstellung hydrogeologisch-bodenkundlicher Grundlagen für Wasser- und Heilquellenschutzgebiete,

  5. 5.

    die Mitwirkung bei der Ermittlung des für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Stands der Technik und dessen Weiterentwicklung,

  6. 6.

    die Wahrnehmung des überregionalen Warndienstes der Wasserwirtschaft,

  7. 7.

    die Überwachung des Zustande und der Benutzung der Gewässer erster Ordnung, der Ufer, der Deiche und der Überschwemmungsgebiete an Gewässern erster Ordnung in wasserwirtschaftlicher und gewässerökologischer Hinsicht,

  8. 8.

    die Wahrnehmung des Hochwasserwarn- und Hochwassermeldedienstes und

  9. 9.

    die Durchführung von Probenahmen, deren Untersuchung und Auswertung.

Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz errichtet und betreibt die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungseinrichtungen. Es nimmt die Aufgaben des Landes nach § 67 Abs. 5 Satz 1 bei Talsperren der Anlage 5 wahr.

(2) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz nimmt die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, der Deiche nach Anlage 6 des Gesetzes sowie der sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen, die im Eigentum des Landes stehen, wahr.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).