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§ 103 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Teil – Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen, besondere Bestimmungen für industrielle Vorhaben → Erster Abschnitt – Zuständigkeit

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 103 ThürWG – Wasserbehörden (1)

(1) Oberste Wasserbehörde ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium.

(2) Obere Wasserbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

(3) Untere Wasserbehörde sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).