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§ 89 ThürVwVfG
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Landesrecht Thüringen

Teil VII – Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse → Abschnitt 2 – Ausschüsse

Titel: Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVwVfG
Gliederungs-Nr.: 2010-1
Normtyp: Gesetz

§ 89 ThürVwVfG – Ordnung in den Sitzungen

Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.