§ 89 ThürVwVfG
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Landesrecht Thüringen
Teil VII – Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse → Abschnitt 2 – Ausschüsse
§ 89 ThürVwVfG – Ordnung in den Sitzungen
Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.