Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 87 ThürVwVfG
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Landesrecht Thüringen

Teil VII – Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse → Abschnitt 1 – Ehrenamtliche Tätigkeit

Titel: Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVwVfG
Gliederungs-Nr.: 2010-1
Normtyp: Gesetz

§ 87 ThürVwVfG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl er zur Übernahme verpflichtet ist,

  2. 2.

    eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er verpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund niederlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.