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§ 61 ThürVwVfG
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Landesrecht Thüringen

Teil IV – Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Titel: Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVwVfG
Gliederungs-Nr.: 2010-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 ThürVwVfG – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung

(1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt, vertreten werden.

(2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist das Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz entsprechend anzuwenden. Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde, so ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.