§ 6 ThürVwVfG
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Landesrecht Thüringen
Teil I – Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit → Abschnitt 2 – Amtshilfe
§ 6 ThürVwVfG – Auswahl der Behörde
Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.