Anlage 8 ThürVVO
Thüringer Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Thüringer Kapazitätsverordnung - ThürKapVO-)
Thüringer Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Thüringer Kapazitätsverordnung - ThürKapVO-)
Landesrecht Thüringen
Anhangteil
Anlage 8 ThürVVO – Curricularnormwerte nach § 48 Abs. 1 Satz 2
(zu § 48 Abs. 1 Satz 2)
Curricularnormwerte für Studiengänge mit den Abschlüssen Diplom oder Staatsexamen (ohne Lehrämter)
1. | Ernährungswissenschaft | 4,6 |
2. | Medizin (Die Aufteilung des Curricularnormwertes auf Lehreinheiten erfolgt durch die Hochschule im Einvernehmen mit dem Ministerium.) | 8,2 |
3. | Pharmazie | 4,5 |
4. | Zahnmedizin | 8,86 |