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§ 57 ThürVVO
Thüringer Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Thüringer Kapazitätsverordnung - ThürKapVO-)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Kapazitätsermittlung in den Vergabeverfahren → Zweiter Abschnitt – Örtliches Auswahlverfahren

Titel: Thüringer Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Thüringer Kapazitätsverordnung - ThürKapVO-)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKapVO
Gliederungs-Nr.: 221-4-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 57 ThürVVO – Curricularwerte und Bandbreiten

Bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit örtlichen Auswahlverfahren gelten die §§ 36 bis 56 mit der Maßgabe, dass bei Bachelor- und Bakkalaureusstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte zu verwenden sind. Der Curricularwert wird von der Hochschule auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung berechnet und festgesetzt und bestimmt den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Festsetzung der Curricularwerte für Bachelor- und Bakkalaureusstudiengänge darf die in der Anlage 9 festgesetzte Bandbreite für die Fächergruppe nicht über- oder unterschritten werden. Die Zuordnung zu den Fächergruppen erfolgt durch die Hochschulen im Einvernehmen mit dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium. Bei Studiengängen, die den festgelegten Fächergruppen nicht zugeordnet werden können, sind die Curricularwerte von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplans unter Berücksichtigung der für die Teilbereiche des Studiengangs einschlägigen Bandbreiten abzuleiten.