Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 56 ThürVVO
Thüringer Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Thüringer Kapazitätsverordnung - ThürKapVO-)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Kapazitätsermittlung in den Vergabeverfahren → Erster Abschnitt – Zentrales Vergabeverfahren

Titel: Thüringer Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Thüringer Kapazitätsverordnung - ThürKapVO-)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKapVO
Gliederungs-Nr.: 221-4-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 56 ThürVVO – Sonstige Bestimmungen

Die §§ 36 bis 55 gelten entsprechend für Hochschulen, an denen die jährliche Unterrichtsdauer in anderer Weise als nach Semestern aufgeteilt ist, für Fernstudiengänge und für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester.