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§ 5 ThürVerfSchG
Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Organisation und Aufgaben

Titel: Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürVerfSchG – Weitere Aufgaben des Amtes für Verfassungsschutz

(1) Das Amt für Verfassungsschutz hat die Aufgabe, durch geeignete Informations- oder Öffentlichkeitsarbeit dem Entstehen von Bestrebungen und Tätigkeiten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, vorzubeugen.

(2) Das Amt für Verfassungsschutz hat auch die Aufgabe, die Öffentlichkeit in zusammenfassenden Berichten sowie in Einzelanalysen über Bestrebungen und Tätigkeiten, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, zu unterrichten. Es tritt solchen Bestrebungen und Tätigkeiten auch durch Angebote zur Information entgegen. Dabei dürfen der Öffentlichkeit personenbezogene Daten bekannt gegeben werden, wenn das Interesse an der Unterrichtung das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegt. Vor einer erstmaligen Bekanntgabe personenbezogener Daten ist dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und für die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regelungen des Thüringer Pressegesetzes vom 31. Juli 1991 (GVBl. S. 271) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Darüber hinaus dürfen auch solche Vereinigungen oder Einzelpersonen genannt werden, bei welchen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 vorliegt (Verdachtsfälle). Diese Verdachtsfälle sind entsprechend kenntlich zu machen.

(3) Das Amt für Verfassungsschutz unterhält eine Internetseite, um die Öffentlichkeit über seine Arbeit, insbesondere im Sinne des Absatzes 2, zu informieren.