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§ 36 ThürVerfSchG
Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Rechtsweg, Übergangsbestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 ThürVerfSchG – Geltung des Thüringer Datenschutzgesetzes

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 4 durch das Amt für Verfassungsschutz fi nden § 2 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, Abs. 5 bis 8, die §§ 3 bis 6, § 7 Abs. 2 bis 6, die §§ 8, 10 bis 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, die §§ 18, 32, 39 Abs. 1 bis 4, § 42 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 48, 49 und 54 des Thüringer Datenschutzgesetzes entsprechend Anwendung.