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§ 17 ThürVerfSchG
Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Datenschutzrechtliche Bestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 ThürVerfSchG – Auskunft an den Betroffenen auf Antrag

(1) Das Amt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie den Zweck und die Rechtsgrundlage ihrer Speicherung.

(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, wenn

  1. 1.

    eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,

  2. 2.

    durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Amtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist,

  3. 3.

    die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder

  4. 4.

    die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.

Die Entscheidung trifft der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz oder ein von ihm besonders beauftragter Mitarbeiter unter Abwägung der in Satz 1 genannten Interessen mit dem Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung. Dabei gilt es zu beachten, dass das Interesse des Betroffenen an einer Auskunftserteilung umso größer ist, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, der der Speicherung seiner personenbezogenen Daten zugrunde liegt.

(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.

(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Ablehnung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass er sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für die Informationsfreiheit wenden kann. Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und für die Informationsfreiheit ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für die Informationsfreiheit an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den Kenntnisstand des Amtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern dieses nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.