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§ 11 ThürUKG
Thüringer Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Umzugskostengesetz - ThürUKG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Umzugskostengesetz - ThürUKG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürUKG
Gliederungs-Nr.: 2032-7
Normtyp: Gesetz

§ 11 ThürUKG – Auslandsumzüge

(1) Auslandsumzüge sind Umzüge zwischen dem Inland und dem Ausland sowie im Ausland.

(2) Als Auslandsumzüge gelten nicht die Umzüge

  1. 1.
    in das Ausland in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie
  2. 2.
    aus Anlass einer Versetzung oder Abordnung und der in § 3 Abs. 2 und § 4 Nr. 2 bis 5 bezeichneten Maßnahmen im Inland, wenn die bisherige oder die neue Wohnung im Ausland liegt.

In den Fällen des Satzes 1 werden für die Umzugsreise (§ 6 Abs. 1) Fahr- und Übernachtungskosten nur für die notwendige Reisedauer erstattet; § 6 Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung.

(3) Das für das Umzugskostenrecht und das Trennungsgeldrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes für Auslandsumzüge durch Rechtsverordnung abweichende Bestimmungen über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld zu erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern.