§ 34 ThürSÜG
Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Landesrecht Thüringen
Sechster Abschnitt – Reisebeschränkungen und Schlussbestimmungen
§ 34 ThürSÜG – Allgemeine Verwaltungsvorschriften
(1) Das für den Geheimschutz zuständige Ministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(2) Das für die Wirtschaft zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für den Geheimschutz zuständigen Ministerium die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften für den Bereich der nicht öffentlichen Stellen.