§ 30 ThürSÜG
Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Abschnitt – Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht öffentliche Stellen
§ 30 ThürSÜG – Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten
(1) Die betroffene Person hat der nicht öffentlichen Stelle von sich aus die in § 6 Abs. 4 genannten Änderungen mitzuteilen.
(2) Die nicht öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle umgehend über die ihr nach Absatz 1 mitgeteilten personenbezogenen Daten sowie über das Ausscheiden der betroffenen Person aus einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu unterrichten.