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§ 3 ThürSÜG
Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 3 ThürSÜG – Zuständigkeit

(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist

  1. 1.
    die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will oder in deren Bereich sich die sicherheitsempfindliche Stelle des öffentlichen Bereichs der Informations- und Kommunikationstechnik befindet, es sei denn, die jeweils zuständige Aufsichts- oder oberste Landesbehörde übernimmt die Aufgaben der zuständigen Stelle,
  2. 2.
    bei den Leitern von Landesbehörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde,
  3. 3.
    bei Landräten und Bürgermeistern die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde,
  4. 4.
    bei politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes sowie deren Stiftungen die Partei selbst.

(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz nimmt der Behördenleiter wahr. Er kann sie auf eine von der Personalverwaltung getrennte Organisationseinheit übertragen.

(3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Amt für Verfassungsschutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes (ThürVerfSchG), soweit nicht im Einzelfall das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium die Mitwirkung einer anderen Verfassungsschutzbehörde bestimmt.

(4) Das Amt für Verfassungsschutz führt Sicherheitsüberprüfungen für Bewerber sowie Mitarbeiter des eigenen Dienstes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes selbst durch. Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium kann im Einzelfall die Mitwirkung einer anderen Verfassungsschutzbehörde bestimmen.