Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Vierter Abschnitt – Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung
§ 20 ThürSÜG – Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen
(1) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
(2) Die zuständige Stelle hat die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung nach den in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Fristen zu vernichten. § 23 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die mitwirkende Behörde hat die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung nach den in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen zu den in § 3 Abs. 4 Satz 1 genannten Personen. § 23 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(4) Das Thüringer Archivgesetz vom 23. April 1992 (GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung findet auf die Sicherheitsakten und Sicherheitsüberprüfungsakten keine Anwendung.