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§ 16 ThürSÜG
Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Verfahren

Titel: Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 16 ThürSÜG – Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle

Die Personalverwaltung der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Stelle unterrichtet die nach § 3 Abs. 2 aufgabenwahrnehmende Stelle unverzüglich über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, soweit sie für deren sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Insbesondere zählen dazu:

  1. 1.
    die Umsetzung, Abordnung, Versetzung und das Ausscheiden aus dem Dienst,
  2. 2.
    Änderungen des Familienstands oder einer Lebenspartnerschaft, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
  3. 3.
    Anhaltspunkte für geistige oder seelische Störungen, für Alkohol-, Drogen- oder Tablettenmissbrauch,
  4. 4.
    Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse,
  5. 5.
    Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen.