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§ 12 ThürSÜG
Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen

Titel: Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 12 ThürSÜG – Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten

(1) Die mitwirkende Behörde wird nur auf Antrag der zuständigen Stelle tätig.

(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:

  1. 1.
    sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
  2. 2.
    Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie Auskunftsersuchen an das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStV),
  3. 3.
    Anfragen unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die Polizeidienststellen der Wohnsitze der betroffenen Person, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,
  4. 4.
    Anfragen an das Bundeskriminalamt, die Grenzschutzdirektion und die Nachrichtendienste des Bundes.

(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 prüft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Maßnahmen die Identität der betroffenen Person. Wird der Ehegatte oder der Lebenspartner nach § 2 Abs. 2 in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, trifft die mitwirkende Behörde bezüglich der einzubeziehenden Person die in Absatz 2 und Satz 1 genannten Maßnahmen.

(4) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 befragt die mitwirkende Behörde zusätzlich von der betroffenen Person in seiner Sicherheitserklärung angegebene Referenzpersonen und, soweit erforderlich, weitere geeignet erscheinende Auskunftspersonen, um zu prüfen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. Darüber hinaus können Auskünfte zu den finanziellen Verhältnissen der betroffenen Person eingeholt werden.

(5) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen Person oder des einbezogenen Ehegatten oder Lebenspartners für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an, wenn die betroffene Person oder der einbezogene Ehegatte oder Lebenspartner vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde oder Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. Auf die Anfrage kann verzichtet werden, wenn eine nicht länger als sechs Monate zurückliegende Auskunft vorliegt. Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt sie die zuständige Stelle zur Bewertung an die mitwirkende Behörde.

(6) Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert und die Befragung der betroffenen Person oder ihres Ehegatten oder Lebenspartners nicht ausreicht oder ihr schutzwürdige Interessen entgegenstehen, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 weitere geeignet erscheinende Auskunftspersonen befragen oder andere Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften und Gerichte, um Akteneinsicht oder Auskunft ersuchen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen. § 6 Abs. 1 und 2 findet keine Anwendung.

(7) Liegt eine sicherheitserhebliche Erkenntnis zu anderen Personen vor, die mit der betroffenen Person in enger persönlicher Beziehung stehen, kann die mitwirkende Behörde zu diesen Personen mit deren Zustimmung die zur Klärung eines Sicherheitsrisikos jeweils notwendigen Ermittlungen nach den Absätzen 2 bis 4 und 6 durchführen.