§ 10 ThürSÜG
Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen
§ 10 ThürSÜG – Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen, die
- 1.Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
- 2.Zugang zu einer hohen Anzahl von GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
- 3.Tätigkeiten in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen,
- 4.beim Amt für Verfassungsschutz tätig werden sollen,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder § 9 für ausreichend hält.