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§ 43 ThürStrG
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Straßenbaulastträger und Straßenbaubehörden

Titel: Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 ThürStrG – Träger der Straßenbaulast

(1) Das Land ist Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen. Die Landkreise sind Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen. Die Gemeinden sind Träger der Baulast für Gemeindestraßen. Der Träger der Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen wird in der Widmungsverfügung bestimmt.

(2) Die Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landes- und Kreisstraßen. Maßgebend ist die durch das Landesamt für Statistik zum Jahresende, erstmals die zum 31. Dezember 2003 und anschließend alle zehn Jahre, festgestellte Einwohnerzahl. Die Einwohnerzahlen werden mit Beginn des dritten auf die Feststellung folgenden Haushaltsjahres verbindlich.

(3) Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die nach Absatz 2 festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Land oder einem Landkreis oblag, spätestens mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.

(4) Soweit dem Land und den Landkreisen die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten obliegt, erstreckt sich diese nicht auf Gehwege und Parkplätze; insoweit ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast. Dies gilt auch in den Fällen des § 5 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) in der jeweils geltenden Fassung.