Gesetze

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§ 40 ThürStrG
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Planungen, Planfeststellungen und Enteignung

Titel: Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 ThürStrG – Einstellung des Planfeststellungsverfahrens

Wird das Vorhaben vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses aufgegeben, so stellt die Planfeststellungsbehörde das Verfahren durch Beschluss ein. Der Beschluss ist in den Gemeinden, in denen die Pläne ausgelegen haben, ortsüblich bekannt zu machen. Damit enden die Veränderungssperre nach § 39 und die Baubeschränkungen nach § 24 Abs. 5.