§ 33 ThürStrG
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Landesrecht Thüringen
Vierter Abschnitt – Kreuzungen von Straßen und Gewässern, Umleitungen
§ 33 ThürStrG – Ermächtigung zu Rechtsverordnungen
Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung näheres
- 1.
- 2.darüber, welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung nach § 30 Abs. 1 und 2 zu der einen oder der anderen Straße gehören oder
- 3.welche Anlagen einer Straße oder eines Gewässers zur Kreuzungsanlage nach § 32 gehören sowie
- 4.über die Berechnung und die Zahlung von Ablösebeträgen nach § 30 Abs. 2 und § 32 Abs. 2
zu regeln.