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§ 33 ThürStrG
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Kreuzungen von Straßen und Gewässern, Umleitungen

Titel: Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 ThürStrG – Ermächtigung zu Rechtsverordnungen

Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung näheres

  1. 1.
    über den Umfang der Kosten nach den §§ 29 und 31,
  2. 2.
    darüber, welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung nach § 30 Abs. 1 und 2 zu der einen oder der anderen Straße gehören oder
  3. 3.
    welche Anlagen einer Straße oder eines Gewässers zur Kreuzungsanlage nach § 32 gehören sowie
  4. 4.
    über die Berechnung und die Zahlung von Ablösebeträgen nach § 30 Abs. 2 und § 32 Abs. 2

zu regeln.