Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 ThürStrG
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Gemeingebrauch und Sondernutzungen

Titel: Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 ThürStrG – Verunreinigung und Beschädigung

(1) Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast, in Ortsdurchfahrten die Gemeinde, die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Weiter gehende bundes- oder landesrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Wer eine Straße oder einzelne Bestandteile beschädigt oder zerstört kann zur Übernahme der entstehenden Kosten verpflichtet werden. Ordnungsrechtliche Maßnahmen bleiben davon unberührt.

(3) Abfall darf unbefugt nicht zum Zwecke der Entsorgung auf die Straße gebracht werden.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten auch für die Bundesfernstraßen.