Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 ThürSpkG
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSpkG
Gliederungs-Nr.: 76-4
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThürSpkG – Geschäftsgebiet

(1) Geschäftsgebiet der Sparkassen ist das Gebiet ihres Trägers, bei Zweckverbandssparkassen der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes. Die geschäftliche Betätigung der Sparkassen ist nach Maßgabe der Sparkassenverordnung grundsätzlich auf ihr Geschäftsgebiet beschränkt.

(2) Die Sparkassen dürfen nur in ihrem Geschäftsgebiet Zweigstellen errichten und betreiben. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung der betroffenen Sparkasse, deren Träger sowie der Sparkassenaufsichtsbehörde.