§ 6 ThürSpkG
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Landesrecht Thüringen
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 6 ThürSpkG – Geschäftsgebiet
(1) Geschäftsgebiet der Sparkassen ist das Gebiet ihres Trägers, bei Zweckverbandssparkassen der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes. Die geschäftliche Betätigung der Sparkassen ist nach Maßgabe der Sparkassenverordnung grundsätzlich auf ihr Geschäftsgebiet beschränkt.
(2) Die Sparkassen dürfen nur in ihrem Geschäftsgebiet Zweigstellen errichten und betreiben. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung der betroffenen Sparkasse, deren Träger sowie der Sparkassenaufsichtsbehörde.