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§ 5 ThürSpkG
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSpkG
Gliederungs-Nr.: 76-4
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürSpkG – Satzung

(1) Im Rahmen dieses Gesetzes und der nach § 25 Abs. 1 und 2 erlassenen Sparkassenverordnung werden die Rechtsverhältnisse der Sparkassen durch Satzung geregelt.

(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde erlässt eine Mustersatzung für die Sparkassen im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde. Abweichungen von der Mustersatzung bedürfen der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde im Benehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Die Satzung und deren Änderung werden von den zuständigen Organen des Trägers beschlossen und erlassen.

(4) Die Mustersatzung für Sparkassenzweckverbände erlässt die Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde. Abweichungen bedürfen der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die diese im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde erteilt. Die Verbandssatzung und ihre Genehmigung hat die Sparkassenaufsichtsbehörde im Thüringer Staatsanzeiger bekannt zu machen.