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§ 27 ThürSpkG
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSpkG
Gliederungs-Nr.: 76-4
Normtyp: Gesetz

§ 27 ThürSpkG – Entsprechende Anwendung von Bestimmungen

§ 8 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 findet auf die Gremienmitglieder des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen, der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale und öffentlicher Versicherungsunternehmen (S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen) entsprechende Anwendung. § 24 Abs. 8 findet bezüglich der Aufsicht über den Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen sowie über die Landesbank Hessen-Thüringen entsprechende Anwendung.