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§ 21 ThürSpkG
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Rechnungslegung und Entlastung

Titel: Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSpkG
Gliederungs-Nr.: 76-4
Normtyp: Gesetz

§ 21 ThürSpkG – Verwendung des Jahresüberschusses

0(1) Der im Jahresabschluss ausgewiesene, um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderte Jahresüberschuss wird mindestens zu einem Viertel den Rücklagen zugeführt. Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Vorstands beschließen, dass der verbleibende Betrag an den Träger zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke abgeführt wird, soweit er nicht zur Stärkung des haftenden Eigenkapitals benötigt wird. Hat der Träger eine Unterbilanz ausgeglichen, so ist der verbleibende Jahresüberschuss nach Satz 1 zunächst zur Rückgewähr seiner Leistungen zu verwenden, soweit er nicht zur Stärkung des haftenden Eigenkapitals benötigt wird und die Sicherheitsrücklage mindestens vier vom Hundert der Bilanzsumme erreicht.

(1) Red. Anm.:
Nach Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 283) sollte in § 21 die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen werden. Diese Änderung ist schon durchgeführt.