Gesetze

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§ 19 ThürSpkG
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Rechnungslegung und Entlastung

Titel: Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSpkG
Gliederungs-Nr.: 76-4
Normtyp: Gesetz

§ 19 ThürSpkG – Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.