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§ 14 ThürSpkG
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Sparkassenverwaltung

Titel: Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSpkG
Gliederungs-Nr.: 76-4
Normtyp: Gesetz

§ 14 ThürSpkG – Kreditausschuss

(1) Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte einen Kreditausschuss mit mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, bei Gemeinschafts- und Zweckverbandssparkassen den weiteren Leitern der Verwaltungen der Träger sowie weiteren Mitgliedern nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Der Verwaltungsrat bestimmt die Zahl der Mitglieder des Kreditausschusses; für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt.

(2) Die Mitglieder des Kreditausschusses und ihre Stellvertreter werden für die Dauer ihrer Amtszeit im Verwaltungsrat bestellt. Sie können aus wichtigem Grund durch den Verwaltungsrat oder nach § 12 Abs. 5 abberufen werden. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus, so wird ein Nachfolger bestellt.

(3) Vorsitzender des Kreditausschusses ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats. Stellvertretender Vorsitzender des Kreditausschusses ist der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats, sofern er dem Kreditausschuss angehört; andernfalls bestimmt der Kreditausschuss den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.

(4) Der Kreditausschuss beschließt über die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der Sparkassenverordnung. Der Verwaltungsrat kann dem Kreditausschuss die Zustimmung zu Organkrediten nach den für Kreditinstitute geltenden aufsichtsrechtlichen Regelungen übertragen.