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§ 13 ThürSpkG
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Sparkassenverwaltung

Titel: Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSpkG
Gliederungs-Nr.: 76-4
Normtyp: Gesetz

§ 13 ThürSpkG – Beanstandung von Beschlüssen

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats hat Beschlüsse des Verwaltungsrats, die er für rechtswidrig hält, zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Die schriftliche Begründung der Beanstandung ist den Mitgliedern des Verwaltungsrats unverzüglich mitzuteilen. Über die Angelegenheit ist vom Verwaltungsrat in einer erneuten Sitzung, die frühestens drei Tage und spätestens zwei Wochen nach dem ersten Beschluss stattzufinden hat, nochmals zu beschließen. Verbleibt der Verwaltungsrat bei seinem ersten Beschluss oder hält der Vorsitzende auch den neuen Beschluss für rechtswidrig, so hat er erneut zu beanstanden und unverzüglich die Sparkassenaufsichtsbehörde zu unterrichten. Für die erneute Beanstandung gilt Satz 2 entsprechend.