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§ 12 ThürSpkG
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Sparkassenverwaltung

Titel: Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSpkG
Gliederungs-Nr.: 76-4
Normtyp: Gesetz

§ 12 ThürSpkG – Ausschlussgründe, Abberufung

(1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören:

  1. 1.

    Beschäftigte des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen auch der Verbandsmitglieder, und Beschäftigte der Sparkasse und deren Tochterunternehmen; dies gilt nicht für Beschäftigte der Sparkasse, die dem Verwaltungsrat nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 angehören; § 10 bleibt unberührt,

  2. 2.

    Beschäftigte

    1. a)

      der Finanzverwaltung nach den §§ 1 und 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202) in der jeweils geltenden Fassung,

    2. b)

      der Sparkassenaufsichtsbehörde,

    3. c)

      der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über den jeweiligen Sparkassenträger oder bei Zweckverbänden auch über eines der Mitglieder befasst sind, oder

    4. d)

      kreditwirtschaftlicher Verbände,

  3. 3.

    Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsratsmitglieder oder Beschäftigte oder Handelsvertreter von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig bankübliche Geschäfte betreiben oder vermitteln; die Vertretungskörperschaft des Trägers kann Ausnahmen zulassen, wenn es sich um öffentlich-rechtliche oder solche Institute handelt, an denen die öffentliche Hand ganz oder überwiegend beteiligt ist; die Halbsätze 1 und 2 gelten hinsichtlich anderer Finanzdienstleistungsunternehmen entsprechend,

  4. 4.

    Personen, die als Schuldner während der letzten zehn Jahre in ein Gesamtvollstreckungs-, Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren verwickelt waren oder die während dieser Zeit eine eidesstattliche Versicherung bei Vollstreckung in ihr bewegliches Vermögen nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung oder der Abgabenordnung abgegeben haben,

  5. 5.

    Personen, bei denen ein gesetzliches Amtsantrittshindernis für die Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft des entsendenden Trägers oder bei Zweckverbandssparkassen auch des entsendenden Verbandsmitglieds besteht; dies gilt nicht für Beschäftigte der Sparkasse, die dem Verwaltungsrat nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 angehören; § 10 bleibt unberührt,

  6. 6.

    Personen, die wegen eines Vergehens nach dem Achten, Neunten, Neunzehnten bis Vierundzwanzigsten oder Dreißigsten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs oder wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt sind, soweit und solange nach dem Bundeszentralregistergesetz in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, sowie

  7. 7.

    Personen, die untereinander, mit einem Mitglied des Vorstands oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats verheiratet oder bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch eingetragene Lebenspartnerschaft oder Adoption verbunden sind.

(2) Tritt ein Tatbestand nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 während der Mitgliedschaft ein oder entfällt eine Voraussetzung für die Wählbarkeit nach § 11 Abs. 1 oder 2, so scheidet die jeweilige Person aus dem jeweiligen Verwaltungsrat aus. Tritt ein Tatbestand nach Absatz 1 Nr. 7 ein, so hat einer der Beteiligten auszuscheiden. Ist einer der Beteiligten Mitglied des Vorstands oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats, so scheidet der andere Beteiligte, im Übrigen, wenn eine Einigung nicht zu Stande kommt, derjenige Beteiligte aus, der kürzere Zeit Mitglied im jeweiligen Organ der Sparkasse ist; bei gleichlanger Mitgliedschaft entscheidet das Los in der nächsten Sitzung des Verwaltungsrats. Hat ein Mitglied des Verwaltungsrats Kenntnis oder Zweifel über das Vorliegen eines Tatbestandes nach Absatz 1 oder über den Wegfall der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 und 2 in seiner Person, so hat es dies unverzüglich dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats anzuzeigen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats hat den Vorstand und die Sparkassenaufsichtsbehörde über die Anzeige nach Satz 4 zu informieren.

(3) Bei Mitgliedern des Verwaltungsrats, gegen die vor Beginn oder während der Amtszeit in einem Strafverfahren wegen eines Vergehens nach dem Achten, Neunten, Neunzehnten bis Vierundzwanzigsten oder Dreißigsten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs oder wegen eines Verbrechens das Hauptverfahren eröffnet oder ein Strafbefehl erlassen worden ist, ruht die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.

(4) Die Sparkassenverordnung kann weitere Ausschlussgründe vorsehen.

(5) Verstößt ein Verwaltungsratsmitglied nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 in grober Weise gegen die ihm obliegenden Pflichten, so kann es auf Antrag des Verwaltungsrats durch die Sparkassenaufsichtsbehörde abberufen werden. Vor der Beschlussfassung des Verwaltungsrats über die Stellung eines Antrags nach Satz 1 ist dem betroffenen Verwaltungsratsmitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.