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§ 10 ThürSpkG
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Sparkassenverwaltung

Titel: Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSpkG
Gliederungs-Nr.: 76-4
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürSpkG – Vorsitz im Verwaltungsrat

(1) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Leiter der Verwaltung des Trägers. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wählt der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorsitzenden aus seiner Mitte zwei Stellvertreter und bestimmt, ebenfalls auf Vorschlag des Vorsitzenden, die Reihenfolge deren Vertretung; im Verhinderungsfall nimmt sein allgemeiner Vertreter als ordentliches Mitglied an Verwaltungsratssitzungen teil.

(2) Sind mehrere Träger vorhanden, kann der Vorsitz im Verwaltungsrat wechseln. Die Vorsitzenden der Verwaltungen der Träger, die nicht den Vorsitz innehaben, sind Verwaltungsratsmitglieder und stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats. Die Zahl der nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder mindert sich um die Zahl der Vorsitzenden der Verwaltungen der Träger, die nicht den Vorsitz innehaben. Bei Zweckverbandssparkassen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend, wenn die Satzung einen Wechsel im Vorsitz des Verwaltungsrats zwischen den Vorsitzenden der Verwaltungen der Landkreise oder des Landkreises und der kreisfreien Stadt vorsieht. Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.