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§ 1 ThürSpkG
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSpkG
Gliederungs-Nr.: 76-4
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürSpkG – Rechtsnatur, Errichtung

(1) Die Sparkassen sind als Einrichtungen der Landkreise oder der kreisfreien Städte, als gemeinschaftliche Einrichtungen von Landkreisen und kreisfreien Städten (Gemeinschaftssparkassen) oder als Einrichtungen von ihnen gebildeter kommunaler Zweckverbände (Zweckverbandssparkassen) rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.

(2) Landkreise oder kreisfreie Städte oder von diesen gebildete kommunale Zweckverbände (Träger) können Sparkassen errichten. Die Errichtung einer Sparkasse bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde erteilt. Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen ist vor der Erteilung der Genehmigung anzuhören. Mit der Erteilung der Genehmigung erlangt die Sparkasse Rechtsfähigkeit.

(3) Die Sparkassen führen ein Siegel mit ihrem Namen. Siegel, in denen nicht das Wappen eines Trägers, eines Mitglieds des Trägers oder das kleine Landeswappen verwendet wird, dürfen nur mit Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde geführt werden.