§ 12 ThürSammlG
Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Landesrecht Thüringen
§ 12 ThürSammlG – Erlaubnisbehörde
Erlaubnisbehörde ist
- 1.das Landesverwaltungsamt für Sammlungen, die sich über den Bereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,
- 2.das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde für Sammlungen, die sich über den Bereich einer kreisangehörigen Gemeinde hinaus erstrecken,
- 3.im Übrigen die Gemeinde.