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§ 3 ThürRKGV
Thüringer Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen (Verordnung zu § 14 Abs. 6 ThürRKG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen (Verordnung zu § 14 Abs. 6 ThürRKG)
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: ThürRKGV,TH
Gliederungs-Nr.: 2032-6-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 ThürRKGV – Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1994 in Kraft.