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§ 1 ThürRKGV
Thüringer Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen (Verordnung zu § 14 Abs. 6 ThürRKG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen (Verordnung zu § 14 Abs. 6 ThürRKG)
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: ThürRKGV,TH
Gliederungs-Nr.: 2032-6-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 ThürRKGV – Erkrankung während einer Dienstreise

Erkrankt ein Dienstreisender und kann er nicht an seinen Wohnort zurückkehren, so wird ihm die Reisekostenvergütung weitergewährt. Wird er in ein nicht am Wohnort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus aufgenommen, so erhält er für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthalts an Stelle des Tage- und Übernachtungsgeldes, einer Aufwandsvergütung oder einer Pauschvergütung Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort. Für eine Besuchsreise eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung des Dienstreisenden kann eine Reisebeihilfe in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 3 der Thüringer Trennungsgeldverordnung gewährt werden. Die Kosten einer ärztlichen Behandlung, Krankenhauskosten, Auslagen für Arzneimittel und ähnliche Aufwendungen gehören nicht zu den Reisekosten.