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§ 85 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 85 ThürRiG – Übergangsbestimmungen (1)

(1) Bis spätestens sechs Monate nach dem In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Richtergesetzes sind

  1. 1.
    der Richterwahlausschuss und
  2. 2.
    die Richterdienstgerichte

neu zu bilden.

(2) Zur Neubildung des Richterwahlausschusses nach Absatz 1 Nr. 1 erfolgt die Erstwahl der richterlichen Mitglieder. Die Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Landesarbeitsgerichts, des Landessozialgerichts und des Finanzgerichts sowie deren Vertreter werden nach § 14 Nr. 4 in Verbindung mit § 16 verpflichtet. Der Präsident der Rechtsanwaltskammer scheidet zum Zeitpunkt der Neubildung aus dem Richterwahlausschuss aus.

(3) Die Verlängerung der Amtszeit der Richtervertretungen von vier auf fünf Jahre nach dem durch Artikel 1 Nr. 17 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Richtergesetzes geänderten § 31 Abs. 1 und 2 Satz 1 gilt erstmals für die im Jahre 2002 neu zu wählenden Richtervertretungen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).