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§ 83 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Staatsanwälte → Zweiter Unterabschnitt – Vertretung der Staatsanwälte

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 83 ThürRiG – Bildung und Aufgaben der Staatsanwälte und des Hauptstaatsanwaltsrats (1)

(1) Die Vertretung der Staatsanwälte wird durch Staatsanwaltsräte wahrgenommen, die bei jeder Staatsanwaltschaft gebildet werden. Als Stufenvertretung wird ein Hauptstaatsanwaltsrat bei dem Generalstaatsanwalt errichtet.

(2) Die Staatsanwaltsräte haben in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben der Richterräte; der Hauptstaatsanwaltsrat hat die Aufgaben des Hauptrichterrats und des Präsidialrats.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).