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§ 76 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Vierter Unterabschnitt – Versetzungs- und Prüfungsverfahren

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 76 ThürRiG – Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei Bekleidung mehrerer Ämter (1)

(1) Ist ein Richter zugleich Beamter, so sind für seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten die Bestimmungen für das Richteramt anzuwenden.

(2) Ist ein beamteter Professor zugleich Richter, so gelten für seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hinsichtlich seines Richteramtes die §§ 74 und 75 entsprechend. Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand wird im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Minister gestellt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).