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§ 74 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Vierter Unterabschnitt – Versetzungs- und Prüfungsverfahren

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 74 ThürRiG – Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung des Richters (1)

(1) Beantragt ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit schriftlich, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmt er seiner Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, so entscheidet der unmittelbare Dienstvorgesetzte über seine Dienstunfähigkeit nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand.

(2) Der für Justiz zuständige Minister, der über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Feststellung nicht gebunden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).