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§ 71 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Vierter Unterabschnitt – Versetzungs- und Prüfungsverfahren

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 71 ThürRiG – Vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte (1)

(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag des für Justiz zuständigen Ministers über die vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte (§ 35 des Deutschen Richtergesetzes) und die Aufhebung dieser Maßnahmen. Der Antrag kann auch schon vor Einleitung des Versetzungs- und Prüfungsverfahrens gestellt werden. An Stelle des Dienstgerichts entscheidet der Dienstgerichtshof, wenn bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.

(2) Das Gericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig.

(3) Die Anordnung des Gerichts, durch die einem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt wird, tritt außer Kraft, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten das Versetzungs- oder Prüfungsverfahren gegen den Richter eingeleitet wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).