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§ 68 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Dritter Unterabschnitt – Disziplinarverfahren

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 68 ThürRiG – Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags (1)

(1) Gegen einen Richter auf Probe und einen Richter kraft Auftrags wird eine Disziplinarklage dann nicht erhoben, wenn der Richter wegen eines Verhaltens entlassen werden soll, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären. Die §§ 15 bis 35 ThürDG gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter mit den Ermittlungen beauftragt werden kann.

(2) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes aus seinem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies der Erhebung einer Disziplinarklage nach den Bestimmungen für Beamte nicht entgegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).