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§ 48 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Richtervertretung → Dritter Unterabschnitt – Präsidialrat

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 48 ThürRiG – Verfahren bei Beteiligung (1)

(1) Ist der Präsidialrat zu beteiligen, so unterrichtet ihn der für Justiz zuständige Minister über die beabsichtigte Maßnahme.

(2) Der für Justiz zuständige Minister beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats. Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat; der für Justiz zuständige Minister kann die Frist in dringenden Fällen auf zwei Wochen abkürzen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags und der in Absatz 3 Satz 1 genannten Unterlagen beim Vorsitzenden des Präsidialrats. Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb der Frist, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. Maßnahmen dürfen erst ergehen, wenn die zustimmende Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die in Satz 2 bestimmte Frist abgelaufen ist oder wenn im Falle des § 49 Abs. 1 Satz 1 die Aussprache stattgefunden hat.

(3) Im Falle des § 45 sind dem Antrag der Personalbogen, die dienstlichen Beurteilungen und mit seiner Zustimmung auch die Personalakten des Richters beizufügen. Bei einer Auswahlentscheidung sind dem Präsidialrat die in Satz 1 genannten Unterlagen aller Bewerber mit dem Besetzungsvorschlag des für Justiz zuständigen Ministers vorzulegen.

(4) Der für Justiz zuständige Minister kann gegenüber dem Präsidialrat zur persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerber Stellung nehmen und zu diesem Zweck in die Sitzungen des Präsidialrats einen Vertreter entsenden. An der weiteren Beratung und Abstimmung nimmt der Vertreter nicht teil.

(5) Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers ab, den der für Justiz zuständige Minister ernennen oder zur Ernennung vorschlagen will. Er kann auch zur persönlichen und fachlichen Eignung der anderen Bewerber Stellung nehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).