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§ 45 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Richtervertretung → Dritter Unterabschnitt – Präsidialrat

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 45 ThürRiG – Aufgaben des Präsidialrats (1)

(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei

  1. 1.
    der Ernennung eines Richters, durch die ihm ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird,
  2. 2.
    der Versetzung eines Richters auf Lebenszeit,
  3. 3.
    der vorzeitigen Versetzung eines Richters in den Ruhestand,
  4. 4.
    der Entlassung eines Richters,
  5. 5.
    der Versetzung eines Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§§ 74 und 75).

(2) Eine Beteiligung nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 findet nur statt, wenn der Richter dies bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung beantragt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).