§ 45 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen
Dritter Abschnitt – Richtervertretung → Dritter Unterabschnitt – Präsidialrat
§ 45 ThürRiG – Aufgaben des Präsidialrats (1)
(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei
- 1.der Ernennung eines Richters, durch die ihm ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird,
- 2.der Versetzung eines Richters auf Lebenszeit,
- 3.der vorzeitigen Versetzung eines Richters in den Ruhestand,
- 4.der Entlassung eines Richters,
- 5.
(2) Eine Beteiligung nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 findet nur statt, wenn der Richter dies bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung beantragt.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).