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§ 44 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Richtervertretung → Zweiter Unterabschnitt – Richterräte

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 44 ThürRiG – Beteiligungsverfahren (1)

(1) Beteiligungspflichtige Maßnahmen nach § 39 sind von dem Leiter der Dienststelle, welche die Maßnahme beabsichtigt, vor deren Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit der nach § 42 zuständigen Richtervertretung zu erörtern.

(2) Äußert sich die Richtervertretung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen, in den Fällen des § 42 Abs. 2 nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen oder hält sie bei Erörterung ihre Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. Erhebt die Richtervertretung Einwendungen, so hat sie dem Dienststellenleiter die Gründe mitzuteilen. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Richter ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Richter Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.

(3) Entspricht der Dienststellenleiter den Einwendungen der Richtervertretung nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt er der Richtervertretung seine Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.

(4) Ein örtlicher Richterrat kann die Angelegenheit in den Fällen des Absatzes 3 binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstweg dem Präsidenten des Gerichts, bei dem ein Hauptrichterrat gebildet ist, mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Richterrat dem Dienststellenleiter zu. Der Präsident entscheidet nach Verhandlung mit dem bei seinem Gericht gebildeten Hauptrichterrat; er teilt diesem seine Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Absatz 5 findet Anwendung.

(5) Ein Hauptrichterrat kann in den Fällen des § 39 Satz 1 Nr. 2, 4 bis 7, 9, 10, 11, 13 und 14 innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung die Einigungsstelle anrufen; dasselbe gilt für den bei dem Finanzgericht gebildeten Richterrat.

(6) Bei dem Oberlandesgericht, dem Oberverwaltungsgericht, dem Landesarbeitsgericht, dem Landessozialgericht und dem Finanzgericht wird für jeden Gerichtszweig eine Einigungsstelle gebildet. Sie besteht aus je drei Beisitzern, die vom Präsidenten des Gerichts im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde und dem Hauptrichterrat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anrufung bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zu Stande, so bestellt ihn der Präsident des Rechnungshofs. Die Einigungsstelle entscheidet nach nicht öffentlicher Verhandlung durch Beschluss. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst; er ist zu begründen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Der für Justiz zuständige Minister ist befugt, den Beschluss ganz oder teilweise aufzuheben, wenn er gegen geltendes Recht verstößt oder durch ihn der Amtsauftrag, für eine geordnete Rechtspflege zu sorgen, nicht nur unerheblich berührt wird; im Übrigen ist der Beschluss bindend.

(7) Ist ein Antrag nach Absatz 4 gestellt oder hat ein Hauptrichterrat die Einigungsstelle angerufen, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur endgültigen Entscheidung auszusetzen. Der Dienststellenleiter kann bei Maßnahmen, die der Natur nach keinen Aufschub dulden, vorläufige Regelungen treffen. Er hat der Richtervertretung die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Beteiligungsverfahren einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).